Am 23.03.2021 sind die Änderungen der Ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Die entsprechende Änderungsbekanntmachung des Bundesarbeitsministeriums vom 26.03.2021 können Sie hier herunterladen.
Ebenso können wir Ihnen eine konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie, die Sie hier herunterladen können, sowie eine Synopse mit den Änderungen durch die zweite Änderungsbekanntmachung, die Sie hier herunterladen können, zur Verfügung stellen.
Ziel des Bundesprogramms ist es weiterhin, die betriebliche Berufsausbildung zu stabilisieren und zu stärken. Dementsprechend sind in der zweiten Weiterentwicklung der Ersten Förderrichtlinie nunmehr folgende Änderungen bzw. Neuregelungen enthalten:
- Nahtlose Verlängerung der Ausbildungsprämien für das Frühjahr 2021: Die Förderung mit Ausbildungsprämien endet nicht mit dem 15.02.2021, sondern wird nahtlos fortgesetzt. Dazu werden die bislang geltenden Fördermöglichkeiten bis zum 31.05.2021 verlängert.
- Ausweitung der Fördermaßnahmen auf das Ausbildungsjahr 2021/2022.
- Für Ausbildungen, die ab dem 01.06.2021 beginnen, somit für das kommende Ausbildungsjahr, wird eine neue höhere Fördersystematik in Kraft gesetzt. Diese sieht eine Verdopplung der Ausbildungsprämie (Halten des Ausbildungsniveaus) von derzeit 2.000,00 € auf künftig 4.000,00 € vor. Die Ausbildungsprämie Plus (Steigerung des Ausbildungsniveaus) wird von bisher 3.000,00 € auf künftig 6.000,00 € erhöht.
- Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und – wie die neue Ausbildungsprämie Plus – auf 6.000,00 € angehoben. Außer bei Insolvenz wird auch eine Förderung möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
- Zum 01.06.2021 erfolgt bei den Ausbildungsprämien auch eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können dann kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 statt bisher 249 Beschäftigte.
- Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit dem Inkrafttreten der Änderung deutlich verbessert. Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Bruttovergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000,00 €, zzgl. 20 % Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier folgt eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 statt bisher 249 Beschäftigten.
- Als neue Leistung wird ein „Lockdown-II-Sonderzuschuss“ für Kleinunternehmen mit bis zu 4 Beschäftigten eingeführt. Dieser wird einen einmaligen Zuschuss von 1.000,00 € je Auszubildenden beinhalten, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (z. B. in Hotels: Geschäftsreisen; in der Gastronomie: außer Haus Verkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.