Die Landesregierung hat die Niedersächsische Corona-Verordnung gründlich überarbeitet. Die geänderte Corona-Verordnung, die heute am 22.09.2021 in Kraft getreten ist, sieht auch weiterhin sowohl präventive Maßnahmen vor als auch weitergehende Sicherheitsvorkehrungen für Situationen, in denen eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus droht.
Die Lesefassung der neuen Verordnung können Sie hier herunterladen. Die Änderungen sind gelb hinterlegt.
Die eigentliche Veränderungsverordnung mit Begründung vom 21.09.2021 können Sie hier herunterladen.
Die Indikatoren werden an die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in § 28 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (IfSG) angepasst – neuer Leitindikator wird dementsprechend die „Hospitalisierung“ (Neuaufnahmen). Die Warnstufen zwei und drei werden ausgestaltet.
Das neue Warnstufenkonzept können Sie in einer Übersichtsgrafik hier herunterladen.
Erweitert werden die Möglichkeiten für Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen mit der Folge, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe zwei bzw. Warnstufe drei dann die 2G-Regel verpflichtend.
Die geänderte Verordnung orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen:
- Zusammenkünfte werden nach Gefährdungsgrad einer Mehrfachansteckung betrachtet. Familientreffen werden daher anders behandelt als Großveranstaltungen
- Wie bisher auch gibt es eine Abstufung zwischen drinnen und draußen.
- Vor verpflichtendem 2G verschärftes 3G mit PCR-Test für Ungeimpfte
- Verpflichtendes 2G statt Schließung
- Schließungen sind ultima ratio und nur für die Innenbereiche von Discotheken ab
Warnstufe 3 vorgesehen.
Die geänderte Corona-Verordnung soll sieben Wochen lang in Kraft bleiben, also bis zum 10. November 2021 – anderthalb Wochen nach den niedersächsischen Herbstferien, um hier Handlungssicherheit über die Ferienzeit hinaus zu gewährleisten. Grundsätzlich gilt, dass das Leben für geimpfte Menschen möglichst unkompliziert sein soll, für ungeimpfte Personen wird es dagegen aufwändiger.
Die 2G-Option bietet Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern eine gute Möglichkeit, wieder deutlich mehr Menschen beispielsweise ins Konzert, Restaurant oder die Sporthalle zu lassen. Anders als Ungeimpfte, infizieren sich Geimpfte und genesene Personen nachweislich nur in sehr wenigen Fällen und sie geben das Virus auch nur sehr selten weiter. Insofern bietet eine 2G-Regel einen hohen Schutzstandard, bei dem dann auf weitere Maßnahmen wie Maske, Abstand sowie bei Veranstaltungen auch auf die 50-prozentige Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann.