Änderung in Pflegezeit- und Familienzeitgesetz und SGB XI

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In Abweichung von der zehntätigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht im Zeitraum vom 23.05. bis 30.09.2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19 Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet. 

Nicht genutzte Zeiten einer Pflege- oder Familienpflegezeit können einmalig mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer erneut geltend gemacht werden, wenn die Gesamtdauer eingehalten wird und die Freistellung spätestens am 30.09.2020 endet. 

Während einer Familienpflegezeit darf die Wochenarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat unterschritten werden, auch auf null. Pflege- und Familienpflegezeit müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 

Für die Familienpflegezeit gilt ebenso wie für die Pflegezeit eine Ankündigung in Textform mit einer Frist von zehn Tagen. 

Es besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage im Zeitraum vom 23.05. bis 30.09.2020, um coronabedingt die Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Bereits in Anspruch genommene Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet. 

Das Gesetz kann hier abgerufen werden.