Änderungen in den Bereichen Alterssicherung, Gesundheit und Pflege ab 1. Januar 2024

Allgemeines, Newsletter

Zum 1. Januar 2024 und im Laufe des nächsten Jahres werden im Bereich Alterssicherung, Gesundheit und Pflege Änderungen in Kraft treten.

Die nachstehende Übersicht soll Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen bzw. Neuregelungen und Befristungen geben, die im nächsten Jahr wirksam werden.

Gesundheit und Pflege

1. Änderungen in der Pflege

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt

Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 %, im dritten Jahr 50 % und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 % des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.

  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen

 Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 %. Gleichzeitig werden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 % angehoben.

  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage

 Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeits-tage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch jahresübergreifend auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. 

  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

 Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft. Unter anderem wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungs-pflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungs-pflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt

 Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

 

2. Erhöhung der Anzahl der Kinderkrankentage

 Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Allein-erziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024. Wie mit Rundschreiben Nr. 37 / 2023 vom 19. Dezember 2023 mitgeteilt, ist seit dem 18. Dezember 2023 nun auch eine telefonische Feststellung der Erkrankung des Kindes möglich.

 3. Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt

Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mit-aufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

4. Das E-Rezept wird verpflichtend

 Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdruck.

5. Gesundheits-ID für Versicherte

 Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen, wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Termin-services ermöglichen.

6. Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen

 Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen – sogenannte „Hybrid-DRG“ – garantiert Vertrags-ärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe, egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

  

Alterssicherung

1. Anhebung der Altersgrenzen

 Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schritt-weise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

2. Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten

 Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst. Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spür-bar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 %, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 %. Den Zuschlag er-halten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Ins-gesamt werden rund 3 Mio. Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

 

Rechengrößen

1. Sozialversicherungsrechengrößen 2024

 Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Über die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024 hatten wir Sie mit unseren Rundschreiben Nr. 29 / 2023 vom 15. September und Nr. 36 / 2023 vom 6. Dezember 2023 informiert.

2. Sachbezugswerte 2024

 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

 3. Änderungen beim Minijob (§ 8 Abs. 1 SGB IV)

 Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 € auf 538 € im Monat angehoben.

4. Änderungen beim Midijob (Übergangsbereich)

 Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 538,01 € bis 2.000 € monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet wer-den. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 538,01 € bis 2.000 € im Monat der Faktor F 0,6846.