Aktualisierte Hinweise des Landes zur Corona-Testung

Corona, Corona-Update, Newsletter

Anbei erhalten Sie den Link zur aktualisierten Internetseite der Landesregierung zum Thema „Testungen auf Corona“. Sie finden diese sowie die FAQ auf der Website des Landes:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html

Uns haben zahlreiche Anfragen erreicht, ob und unter welchen Umständen eine Selbsttestung im Betrieb erfolgen und bescheinigt werden kann. Hierzu finden sich auf der Website entsprechende Klarstellungen für Arbeitgeber.

Es werden bspw. folgende Fragen geklärt:

„KANN ICH MIR ALSO AUCH BEI DER ARBEIT EIN NEGATIVES TESTERGEBNIS BESCHEINIGEN LASSEN? 

Wenn bei der Arbeit ein solcher Test entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal oder von der/dem zu Testenden selbst unter Aufsicht durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis bescheinigt werden. Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt.

Diesen Vordruck können Sie hier herunterladen.

Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwendet werden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.

 

WER DARF EINEN TEST BEAUFSICHTIGEN?

Beaufsichtigen und das Testergebnis bescheinigen kann einen Test entweder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber selber oder eine bzw. mehrere dafür von dem/der Arbeitgeber/in bestimmte Person/en.

 

WAS GENAU BEDEUTET UNTER AUFSICHT? WORAUF MUSS GEACHTET WERDEN?

Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass

  1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
  1. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
  1. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

 

WER DARF EINEN TEST BEI EINER ANDEREN PERSON DURCHFÜHREN?

Im Falle der sogenannten PoC-Antigentests für den professionellen Einsatz dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur Personen mit der Anwendung beauftragen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen worden sind. Eine solche Einweisung oder Schulung kann durch geeignetes medizinisches Personal, z.B. auch durch den Betriebsarzt, erfolgen.“