Aktualisierter Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze

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Anliegend überlassen wir Ihnen die erweiterte Fassung eines abgestimmten Entwurfs einer Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze, in dem u.a. Klarstellungen zu den Folgen von Impfschäden aufgrund einer Impfung gegen das Corona-Virus vorgesehen sind der Koalitionsfraktionen. Den Entwurf können Sie hier herunterladen.

Der Entwurf sieht gegenüber dem ursprünglichen u.a. folgende Regelungen vor:

  • Durch eine Änderung in § 28b Abs. 3 S. 2 IfSG werden Hochschulen von der Beschränkung auf die Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. Für bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtungen, wie z.B. für Rettungsdienste, für Kontrollpersonal an Flughäfen und für Katastrophenschutz bleibt unter bestimmten Voraussetzungen Präsenzunterricht ebenfalls zulässig. Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifizierung oder Einrichtungen zur Ablegung von Fachkundeprüfung im Güter- oder gewerblichen Personenkraftverkehr, Ausbildungsstätten für die Berufsschifffahrt, Bootsführerscheinausbildung und -prüfungen fallen schon nicht unter den Anwendungsbereich von § 28b. D.h. auch wenn die Inzidenz 165 überschreitet bleibt Präsenzunterricht in den genannten Einrichtungen zulässig.
  • Für den Anspruch auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließung soll nicht mehr erforderlich sein, dass eine Schließungsanordnung durch die zuständige Behörde erfolgt (§ 56 Abs. 1 Nr.1 IfSG).
  • Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes nach § 28c können gem. § 77 auch die Länder Erleichterungen oder Ausnahmen für immunisierte Personen vorsehen.

Die erste Lesung im Bundestag hat am Freitag, den 7. Mai 2021, stattgefunden. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Über das weitere Verfahren werden wir Sie informieren.