Aktuelle Meldungen, Stand 10.07.2020

Corona

1. Neue Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“ – Antragstellung ab sofort möglich 

2. Zuwanderung: Information zu erweiterten Einreisemöglichkeiten und aktualisierte Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Covid-19-Pandemie 

3. Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Corona-Verordnung)

4. Lohnsteuer: Bundesfinanzministerium aktualisiert sein FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

5. Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Nach den bisherigen Hilfen des Landes und des Bundes zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Virus Pandemie hat jetzt die Bundesregierung als neue weitere Wirtschaftsförderungsmaßnahme die neue Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“ in Kraft gesetzt. Die entsprechenden Förderungsanträge können ab sofort gestellt werden. Über die Förderungsvoraussetzungen und das Antragsverfahren möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben informieren.

Darüber hinaus erhalten Sie mit diesem Rundschreiben weitere Informationen zu aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Virus Pandemie. Hierzu gehören erweiterte Einreisemöglichkeiten für ausländische Fachkräfte und die aktuelle niedersächsische Corona-Verordnung, aus der Sie die aktuell noch bestehenden Einschränkungen und inzwischen erfolgten Erleichterungen entnehmen können. Zudem haben wir noch Informationen zu steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise und zur Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen aufgenommen.

 

1. Neue Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“ – Antragstellung ab sofort möglich 

Im Anschluss an die Corona-Soforthilfen des Landes und des Bundes gilt seit dem 08.07.2020 die neue Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“, welche sich an kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb richtet, die ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-1759738

Die Richtlinie „Überbrückungshilfe“ setzt die Vorgaben des Bundes eins-zu-eins um.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen um mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Eine Übersicht zur neuen Überbrückungshilfe können Sie hier herunterladen.

Darin wird auch noch einmal deutlich, dass die NBank zwar weiter die Bewilligungen aussprechen wird, Anträge und Unterlagen zukünftig jedoch über Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder vereidigte Buchprüfer/innen einzureichen sind.

Ebenso erhalten Sie den jetzt veröffentlichten Richtlinientext,

den Sie hier herunterladen können

sowie die dazugehörige Anlage,

die Sie hier herunterladen können.

Die Antragsstellung ist ab sofort möglich.

Im Unterschied zu den bisherigen Soforthilfen, bei denen die Anträge direkt über die NBank einzureichen waren, ist für diese Hilfe ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

1. Kontaktieren Sie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung.

2. Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer registriert sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Alles ist digital: die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen. Außerdem kann sich Ihr Dienstleister hier jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informieren. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt.

Das Portal zur Antragsstellung sowie alle wesentlichen Informationen finden Sie unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 

2. Zuwanderung: Information zu erweiterten Einreisemöglichkeiten und aktualisierte Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Covid-19-Pandemie

Angesichts der teilweisen Verbesserung der epidemiologischen Lage in verschiedenen Staaten ist die Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten zur Beschäftigung wieder in deutlich größerem Umfang möglich. Die BDA hat die bestehende Übersicht zu den wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Fragen aktualisiert und ergänzt.

Sie können diese Übersicht hier herunterladen.

Als Grundlage dienten u. a. das Verbänderundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 1. Juli 2020, das Sie hier herunterladen können, sowie die 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung, die Sie hier herunterladen können.

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2020 beschlossen, die „Empfehlung des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung“, die Sie hier herunterladen können, umzusetzen.

Die Ratsempfehlung sieht die grundsätzliche Fortsetzung der bisherigen Reisebeschränkungen vor. Gleichzeitig wird ein Prozess festgelegt, mit dem zwischen den Mitgliedsstaaten eine koordinierte und schrittweise Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU vorgenommen werden soll.

Insbesondere die Regelungen zur Einreise verändern sich weiterhin dynamisch. Aktualisierungen der Übersicht finden Sie regelmäßig auf der Themenseite „Covid-19- Informationen für Arbeitgeber“ auf der Homepage der BDA.

 

3. Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Corona-Verordnung)

Das Niedersächsische Sozialministerium hat die ab Montag, 06. Juli 2020, geltende Corona- Verordnung veröffentlicht. Sie können diese aktuelle Verordnung hier herunterladen.

Die Verordnung enthält nur wenige wirtschaftlich relevante Änderungen, wie beispielsweise Lockerungen bei Veranstaltungen oder Dokumentationspflichten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Für die nächste Woche ist eine neue, deutlich verschlankte Verordnung angekündigt.

 

4. Lohnsteuer: Bundesfinanzministerium aktualisiert sein FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

Nach dem Inkrafttreten des ersten sogenannten Corona-Steuerhilfegesetzes am 30. Juni 2020 aktualisierte das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus. Das FAQ wurde erstmals im April veröffentlicht und laufend überarbeitet.

Die aktuellste Version des FAQ können Sie hier herunterladen.

Auf folgende Aktualisierungen möchten wir besonders hinweisen:

• Anpassung des Punktes VI. 2. um die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Damit wird der im ersten Corona-Steuerhilfegesetz neu eingeführte § 3 Nr. 28a EStG berücksichtigt (vgl. Seite 8 der Anlage).

• Ergänzung, ob nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigte Tätigkeiten eines Arbeitsnehmers auch dann steuerfrei sind, wenn wegen der Corona-Krise eine im Ausland geplante Tätigkeit im Sinne des ATE nicht ausgeführt oder fortgesetzt werden kann (vgl. Punkt VI. 10. auf Seite 11 der Anlage).

• Anpassungen im gesamten Punkt VII. auf den im ersten Corona-Steuerhilfegesetz neu eingeführten § 3 Nummer 11a EStG (vgl. Seite 12 ff. der Anlage).

• Ergänzende Klarstellung, wie sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und die neue gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 11a EStG zueinander verhalten (Punkt VII. 20. auf Seite 17 der Anlage).

• Es werden Hinweisen auf die Konsultationsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben (vgl. VIII. 1. auf Seite 18 der Anlage).

 

5. Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 30. Juni 2020 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG.

Zukünftig besteht der Anspruch auf Entschädigung für jeden Sorgeberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen, für Alleinerziehende von bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. 

Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht daher weiterhin für sechs Wochen, so dass die Auszahlungsverpflichtung im Anschluss auf die Behörde übergeht. 

Das Gesetz können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang des Bundesgesetzblattes abrufen unter dem Link:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav