Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“ so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen dessen Alters nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vermuten lässt. Hieraus kann ein Entschädigungsanspruch von 2 Monatsgehältern entstehen.
In einem Urteil vom 27.05.2020 (2 Sa 1/20) hat sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit der Frage der Altersdiskriminierung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Stellenanzeige auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Im März 2019 schaltete die Beklagte, ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels, eine Stellenanzeige. Darin bot die Beklagte unter anderem an: man suche „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hochmotivierten Team“. Nachdem der Kläger sich mit seiner 18-seitigen Bewerbung beworben hatte, in der er auch seinen Werdegang darlegt und seine Zertifikate vorlegte, blieb seine Bewerbung erfolglos. Der Kläger sah sich durch die Formulierung „jungen, hochmotivierte Team“ wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte gleichermaßen wie die Anschlussberufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2 Monatsgehältern zusteht. Der Anspruch bestehe deshalb, weil die Stellenanzeige vermuten lasse, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Die Formulierung in der Stellenanzeige, mit welcher die Beklagte die Arbeit in einem „jungen, hochmotivierten Team“ anbot, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (vgl. § 3 Abs. 1 AGG). Dabei beschreiben die Begriffe „jung“ sowie „hochmotiviert“ nach Auffassung des LAG Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben würden. Der Begriff „hochmotiviert“ sei zudem vergleichbar mit dem Begriff „dynamisch“. Hierdurch werde die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert seien. Zudem könne die Formulierung nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passe, weil er ebenfalls jung und hochmotiviert sei, wie das bereits vorhandene Team. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt habe, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle erhalten hätte, erhielt er nicht drei sondern nur zwei Monatsgehälter als Entschädigung.