Bei Unterschreitung des Schwellenwertes des § 177 Abs. 1 SGB IX endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, da sich dem Wortlaut der vorstehenden Norm nicht entnehmen lässt, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist.
Mit einem Beschluss vom 31.08.2021 (Az. 4 TaBV 19/21) hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt, dass die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung endet, wenn die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen den im Gesetz vorgegebenen „Schwellenwert“ unterschreitet. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren im Betrieb der Arbeitgeberin insgesamt 5 schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt. Zum 01.08.2020 sank diese Zahl dann auf insgesamt 4 Personen. Die Arbeitgeberin vertrat daraufhin die Auffassung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Herabsinken unter den sogenannten Schwellenwert (5 Arbeitnehmer) beendet. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte daraufhin vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass die Amtszeit hierdurch nicht beendet sei. Nachdem das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen hatte, hatte die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen.
Das LAG führt aus, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung mit der Unterschreitung des Schwellenwertes des § 177 Abs. 1 SGB IX endet. Dem Wortlaut der Norm lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen sei. Sowohl die Systematik als auch der Sinn und Zweck des Gesetzes spräche dafür, die Grundsätze für das Ende der Amtszeit des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz auf die Schwerbehindertenvertretung zu übertragen, insbesondere als im Hinblick auch auf die Beteiligungsrechte beider Gremien ein Gleichlauf geboten sei.