LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Beginn des Arbeitsvertrags begründet wird. Die Entgeltfortzahlung beginnt erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
In dem konkreten Fall wurde der Kläger ab dem 1. November 2023 als Lagerist eingestellt. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit zum 30. November 2023. Die Beklagte nahm eine Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse für den Zeitraum vom 29. November 2023 (nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG) bis zum 30. November 2023 vor.
Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, da er kein Einkommen erzielte. Der Kläger verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch den Arbeitsvertrag hinreichend dokumentiert sei, dass ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2023 bestanden habe. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.
Die Klage blieb vor dem LSG erfolglos. Der Begründung zur Folge ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Kläger zur Sozialversicherung anzumelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten.
Unabhängig davon hätte sich der Mann erst an seine Krankenkasse wenden müssen, bevor er seinen Arbeitgeber verklagt.