Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dies gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen. Bis zum 31. März 2021 müssen Unternehmen ihre Beschäftigungsdaten an die Arbeitsagentur melden.
Im letzten Jahr wurde die Frist pandemiebedingt um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert. Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung in diesem Jahr nicht gilt.
Die Daten können elektronisch übermittelt werden. Unternehmen können die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage https://www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.