Ausschlussfristen gelten nicht für die Annahmeverzugsvergütung in Höhe des Mindestlohns

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Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass es für Annahmeverzugsvergütungen in Höhe des Mindestlohns keine Ausschlussfrist geben kann, da dies gegen das Mindestlohngesetz verstößt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 13.07.2022 (5 AZR 498/21) entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, ein Bauunternehmen, geklagt. Der Arbeitnehmer wollte mit der Klage seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durchsetzen. Das beklagte Bauunternehmen sah den Anspruch als verfallen an, da in dem Arbeitsvertrag der Parteien eine Ausschlussfrist von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder damit verbundenen Ansprüchen gemäß der tarifvertraglichen Regelung in § 14 BRTV-Bau vereinbart worden sei. Auch bestritt die Arbeitgeberin, sich im Annahmeverzug befunden zu haben, da kein Arbeitsangebot des Klägers vorgelegen habe.

In seinem Urteil hat das BAG die klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und festgestellt, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfristenklausel des § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen kann. Diese tarifliche Regelung verstoße gegen die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Nach dieser Vorschrift dürfen die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarungen treffen, die einen Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder dessen Geltendmachung beschränken oder ausschließen.

Diese Entscheidung des BAG steht im Einklang mit einer weiteren Entscheidung des BAG, in der das Gericht entschied, dass auch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG unzulässig ist, wenn damit der Mindestlohn im Sinne von § 3 MiLoG unterschritten oder beschränkt wird. Mit seiner Entscheidung führt das BAG somit seine Rechtsprechung fort, dass vertragliche – hier sogar tarifvertragliche – Ausschlussfristen nicht über zwingende gesetzliche Regelungen stehen können.