Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Schlusszeugnis) versehen wird hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen und nicht den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
In einem Urteil vom 27.03.2020 (7 Ta 200/19) hat sich das LAG Köln mit der Frage des Ausstellungsdatums eines Schlusszeugnisses auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:
Die Parteien stritten in einem Kündigungsschutzverfahren noch um das korrekte Datum des durch die ehemalige Arbeitgeberin ausgestellten Arbeitszeugnisses. Die Klägerin verlangte, dass das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet wird. Die Beklagte ihrerseits hielt an dem Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses fest. Sie berief sich dabei auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Landesarbeitsgericht folgte der Rechtsansicht der Klägerin. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Das Landesarbeitsgericht Köln führt aus, dass sich im Arbeitsleben die weit verbreitete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet hat, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schaffe Rechtssicherheit. Darüber hinaus beuge sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über die Erteilung und den Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Zur Überzeugung des LAG spreche aber auch noch ein anderer sachlicher Grund dafür, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung zu versehen. Von diesem Beurteilungszeitpunkt aus seien nämlich in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung- und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen, die das charakteristische eines qualifizierten Arbeitszeugnisses darstellen.
Bezeichne das in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufzunehmende Datum somit im realen Arbeitsleben nicht zwingend das vordergründige Datum, in welchem das Zeugnis physisch erstellt wurde, spreche darüber hinaus sogar vieles dafür, das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb als Zeugnisdatum vorzusehen, weil es den Zeitpunkt bezeichnet, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist, so könne die der Beklagten angesonnene Verpflichtung das Datum der Zeugnisanfertigung anzugeben auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstoßen.