Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Oktober 2020

Corona

Zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie haben sich die Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit der Kanzlerin geeinigt. Den Beschluss in voller Länge können Sie hier herunterladen.

Die wesentlichen Aussagen des Beschlusses fassen wir Ihnen folgend zusammen

1. Hotspot-Strategie

a. oberhalb einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche

– Teilnehmerbegrenzung für Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis: 25 Teilnehmer im öffentlichen und 15 Teilnehmer im privaten Raum (der Protokollerklärung ist zu entnehmen, dass Niedersachsen für die verbindliche Umsetzung der Regelung für die privaten Räume einen Prüfvorbehalt angemeldet hat)

– ergänzende Maskenpflicht soll im öffentlichen Raum überall dort eingeführt werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen

Empfehlung zur Sperrstunde in der Gastronomie

– weitere Begrenzung von Veranstaltungsteilnehmern; Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes

b. oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche

– Lokale Beschränkungsmaßnahmen

a. Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,

b. Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;

c. Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen und

d. die verbindliche Einführungder Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol, sowie

e. weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren. In diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine Kontaktbeschränkung einzuführen, die den Aufenthalt im öffentlichen Raum nurmehr mit 5 Personen oder den Angehörigen von zwei Hausständen gestattet.