Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in der Ministerpräsidenten-konferenz vom 20. bis 22. Oktober 2021 in Königswinter den anliegenden Beschluss zur epi-demischen Lage und zur Fortgeltung von Schutzmaßnahmen in den kommenden Monaten gefasst.
Den Beschluss der MPK können Sie hier herunterladen.
Wesentlicher Inhalt:
- Aufgrund des erreichten Impffortschritts und der aktuellen Infektionsentwicklung kommen derzeit nur noch niedrigschwellige Maßnahmen aus dem Katalog des § 28a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in den Ländern zur Anwendung, zum Beispiel das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder Nachweispflichten bei 3G- und 2G-Regeln.
- Diese Maßnahmen müssten über den Herbst und Winter hinweg voraussichtlich nicht ausgeweitet werden.
- Eine Fortgeltung der 3G-Regeln und der AHA+L-Regel in Innenräumen wird grundsätzlich für erforderlich gehalten. Sie sollten auch in der Nachlaufphase der Epidemie, für die ein flexibles und der jeweiligen Lage angemessenes System zur Verfügung stehen.
- Der Bund solle sicherstellen, dass Schutzmaßnahmen über den Herbst und Winter hinweg in den Ländern aufrechterhalten werden können. Es sei von größter Bedeutung, dass den Ländern auch nach dem etwaigen Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für einen befristeten Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt werde, erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 zu treffen. Dazu gehörten insbesondere 2G- und 3G-Regeln, die Festlegung von kapazitären Höchstgrenzen, Kontaktdatenerhebung sowie die AHA+L-Regeln.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass schon nach geltender Rechtslage können die Länder auch nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 28a Absatz 7 IfSG die Schutzmaßnahmen nach § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG umsetzen können, soweit und solange die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus in einem Land besteht und das jeweilige Landesparlament die Anwendbarkeit des § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG feststellt. Damit ist nach Einschätzung der BDA bereits heute sichergestellt, dass Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden können.
Bei der Anwendung des IfSG handelt es sich um das Gefahrenabwehrrecht. Um einen drohenden Flickenteppich unterschiedlicher oder sich gar widersprechender Regelungen zu vermeiden, sollten die Länder – in enger Abstimmung und ggf. koordiniert durch den Bund – möglichst einheitliche Schutzmaßnahmen vorsehen. Notwendig sind einheitliche Kriterien für die Anwendung des § 28a IfSG, die Wirtschaft und Arbeit nicht belasten. So sollte es zum Beispiel dabeibleiben, dass Vorgaben, wie sie zurzeit die Corona-ArbeitsschutzVO enthält, mit dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite tatsächlich wegfallen.