Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen zu telefonischen Krankschreibungen

Corona

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der in vielen innerdeutschen Regionen steigenden Infektionszahlen mit dem Corona-Virus sollen telefonische Krankschreibungen beim Arzt (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patienten aufgrund telefonischer Anamnese durch den Arzt wegen Atemwegserkrankungen wieder ermöglicht werden.

Nach der anliegenden Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen von gestern können die entsprechenden Krankschreibungen nach eingehender telefonischer Befragung durch einen niedergelassenen Arzt für bis zu sieben Tage ausgestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann für weitere sieben Kalendertage telefonisch erfolgen. Der Beschluss soll am 19. Oktober in Kraft treten, soweit das Bundesministerium für Gesundheit ihn nicht beanstandet und befristet bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Über eine mögliche Verlängerung soll zeitgerecht entschieden werden.

Bewertung:

In der aktuellen besonderen Situation der Pandemie kann eine Maßnahme zur Entlastung der Arztpraxen und zur Eingrenzung des Ansteckungsrisikos nachvollziehbar sein. Die Gefahr damit falsche Anreize zu setzen, kann vor dem Hintergrund der Corona-Krise unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung für einen überschaubaren Zeitraum gerechtfertigt werden. Keinesfalls darf damit und mit einer möglichen Verlängerung ein Präjudiz geschaffen werden. So schnell wie möglich ist zum üblichen Vorgehen zurückzukehren.

„Bescheinigungen“ über Nachrichtendienste wie beispielsweise WhatsApp bleiben demgegenüber ungeeignet, den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Wird der Patient noch nicht einmal per Telefon oder Video über mögliche Symptome einer Erkrankung eingehend befragt, ist das Ergebnis ohne jeden belastbaren Wert.