Beweis des Zugangs einer Kündigung auf dem Postweg durch Einwurfeinschreiben

Aktuelle Rechtsprechung, Newsletter

BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24

In dem konkreten Fall bestritt die angestellte Sprechstundenhilfe einer Arztpraxis den Zugang einer fristlosen Kündigung wegen der Fälschung von Einträgen tatsächlich nicht erfolgter Corona-Impfungen in den Impfpass ihres Mannes.  Die Arbeitgeberin legte im Prozess den Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post vor, aus dem Auslieferungsdatum und -uhrzeit sowie die Sendungsnummer hervorgingen, um den Anscheinsbeweis für die Zustellung nach der BGH-Rechtsprechung zu erbringen. 

LAG und BAG urteilten übereinstimmend, dass der Einlieferungsbeleg allein nicht für die Beweiserbringung ausreicht. Zusätzlich ist die Vorlage des Auslieferungsbeleges erforderlich. Zur Begründung führten die Gerichte an, dass sich allein aus dem Beleg der Einlieferung noch kein Anscheinsbeweis für einen Zugang ergibt. Da aus dem Einlieferungsbeleg auch weder die Person des genauen Adressaten noch die des Postzustellenden ersichtlich sind, ist auch die Erbringung eines Zeugenbeweises nicht möglich. Da die Arbeitgeberin den Auslieferungsbeleg nicht beibringen konnte, hatte die Kündigungsschutzklage der Angestellten Erfolg. 

Anmerkung: Wenn eine persönliche Übergabe der Kündigung nicht möglich ist, empfiehlt sich weiterhin der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten, internen Boten, um derartige Risiken zu vermeiden. Dieser kann den Einwurf sorgfältig dokumentieren und erforderlichenfalls als Zeuge benannt werden.