Beweis für den Zugang einer E-Mail

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Den Absender einer E-Mail trifft nach § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger auch zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

Mit einem Urteil vom 11.01.2022 (4 Sa 315/21) hat sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage der Beweislastverteilung bei Übersendung einer E-Mail auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Parteien stritten um die Verpflichtungen des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklagte verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit erhalten habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500,00 € als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie vertrat die Auffassung, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Diese könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Nachdem das Arbeitsgericht der Lohnzahlungsklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte, hatte die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass der Zugang einer E-Mail grundsätzlich vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung einer E-Mail begründe allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingehe, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden, da der Versender die Art der Übermittlung der Willenserklärung selbst wähle und somit das Risiko trage, dass die Nachricht auch gegebenenfalls nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit eine Lesebestätigung anzufordern.