Bundesrat stimmt Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen zu

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Der Bundesrat hat am vergangenen 05.06.2020 einer Änderung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Die Änderungen sind im Corona-Steuerhilfegesetz enthalten.

Danach besteht der Entschädigungsanspruch für jeden Sorgeberechtigten bzw. jeden Betreuenden für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen. Für Alleinerziehende kann der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen.

Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.

Die Neuregelung kann nach einer Bewertung der BDA beschäftigte Eltern unterstützen. Für Eltern, deren Entschädigung nach den bisherigen Regelungen bereits ausgelaufen wäre, besteht der Anspruch für weitere vier Wochen. Wie bisher müssen Arbeitgeber die Entschädigung für eine Dauer von längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen. Die Regelung über die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers in § 56 Abs. 5 IfSG wurde nicht geändert.