In der betrieblichen Praxis kommt es vor, dass zur Verbesserung der Gehaltssituation zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern ein teilweiser Lohnverzicht vereinbart wird und der Arbeitgeber im Gegenzug anstelle des Arbeitsentgeltes Gutscheine gewährt und darüber hinaus Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Beschäftigten bezahlt. Zu dieser Praxis hat nunmehr das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.02.2021 (Az. B 12 R 21/18 R) entschieden, dass es sich hierbei um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt. Dieses umfasst nach dem Urteil des BSG grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.
Einen solchen Zusammenhang hat das Bundessozialgericht auch angenommen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt und Tankgutscheine/Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44,00 € im Monat für einen Sachbezug kam nach Auffassung des BSG nicht zur Anwendung, weil im entschiedenen Fall die Tankgutscheine anstelle des wegen des Lohnverzichtes ausgefallenen Bruttoverdienstes eingetreten waren.