Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Corona

Der Bundestag hat jetzt das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“) in der Beschlussfassung seines Finanzausschusses beschlossen. Die Beschlussfassung des Finanzausschusses können Sie hier herunterladen.

Sie entspricht im Wesentlichen dem Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2021. Der Finanzausschuss ergänzte die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021 (§ 111 EStG, Seite 4 der Beschlussfassung).

Mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hatte die BDA eine gemeinsame Stellungnahme an den Finanzausschuss des Bundestages versendet, die Sie hier herunterladen können.

Bevor das Gesetz Inkrafttreten kann, muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Über den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir Sie informieren.

Bewertung:

Es ist positiv, dass die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021 beschlossen wurde. Dies forderten die Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme.

Die Achter-Runde forderte aber auch eine deutliche Erhöhung rücktragbaren Verlustvolumens sowie eine Ausweitung des Zeitraums der Verlustverrechnung. Ergänzenden Rege-lungsbedarf sehen die Verbände bspw. bei der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Bei nicht selbst verschuldeten Rückgängen der Lohnsumme sollten keine nachträglichen Steuerzahlungen gefordert werden. Diesen Forderungen kam der Finanzausschuss allerdings nicht nach.