Corona-Hilfen: Anträge auf Neustarthilfe Plus nun möglich

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Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 seit dem 16.Juli 2021 über die Plattform gestellt werden können.

Die entsprechende Pressemitteilung des BMWI vom 16.07.2021 können Sie hier herunterladen.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt ist. Die Auszahlung ist als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, welcher ab einem 60-prozentigen Umsatzrückgang in voller Höhe einbehalten werden darf. Fällt der Umsatzrückgang geringer aus, so muss die Finanzhilfe (anteilig) zurückgezahlt werden.

In wenigen Wochen startet ebenfalls die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge überprüfende Dritte stellen, sowie die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021.

Was ändert sich durch die Neustarthilfe Plus?

  • Mit der Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021 (bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021).
  • Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können über die drei Monate maximal 18.000 Euro erhalten.
  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeführt. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nun auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.
  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, z.B. für Antragstellende in Elternzeit, werden – mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten – fortgeführt.

Die Neustarthilfe Plus ist Teil der Verlängerung der Überbrückungshilfe III (Überbrückungshilfe III Plus). Inhaltlich sind die Plus-Programme jeweils weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe. Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt und auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Fragen und Antworten des BMWI zu der Beantragung der Neustarthilfe Plus finden Sie im Internet mit diesem Link: hier.