Das Bundesgesundheitsministerium hat der BDA einen Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme übersandt. Diesen Entwurf können Sie hier herunterladen.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen gegenüber der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 vorgenommen:
• Den Ländern wird es ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
• Eine flächendeckende Einbeziehung von Arztpraxen, also alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer sowie die ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte, sowie Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hier Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärztinnen und -ärzte werden fallbezogene Vergütungsvorhaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.
Die Änderungen sind grundsätzlich sachgerecht und die BDA begrüßt eine Einbindung aller Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und -ärzte bei der Erbringung der Schutzimpfung, um möglichst zügig weite Teile der Bevölkerung impfen zu können und dadurch den pandemiebedingten volkswirtschaftlichen Schaden zu minimieren.