Das Fehlen der sogenannten Soll-Angaben in einer Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen

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Das Fehlen der sogenannten Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, mithin Angaben über das Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenen Arbeitnehmer, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

In einem Urteil vom 19.05.2022 (2 AZR 467/21) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18.06.2019 bis 18.07.2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit einer gegen die Kündigung erhobene Klage hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, die ihr am 18.06.2019 zugegangene Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig, da die beklagte Arbeitgeberin in ihrer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG dort nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 5, Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenen Arbeitnehmer gemacht habe.

Nachdem die Vorinstanzen die Massenentlassungsanzeige für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund stattgegeben hatten, hatte die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, dass das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und zur Weiterverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass aufgrund der bisher im Prozess getroffenen Feststellungen sich nicht beurteilen lasse, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige gekündigt wurde. Hierzu müsse die Beklagte nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen haben. Der Zeitraum vom 18.06.2019 bis einschließlich 18.07.2019 umfasste aber 31 Kalendertage. Zudem sei unklar, wie viele Kündigungen in diesem Zeitraum zugegangen sind.

Dessen ungeachtet sei jedoch die streitbefangene Kündigung nicht nach § 134 BGB nichtig, da die Beklagte nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche sei – so das BAG – auch nicht geboten. Auch durch die Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht in der Anzeige enthalten sein.