Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Home-Office stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
In einer Entscheidung vom 08.12.2021 (Az. B2 U4/21 R) hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Unfallversicherung bei erstmaliger Arbeitsaufnahme beschäftigt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte der Arbeitnehmer aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Das Sozialgericht sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Home-Office als versicherten Betriebsweg an, das Landessozialgericht beurteilte ihn jedoch als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Auf die daraufhin eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichtes abgeändert und die Entscheidung des Sozialgerichtes bestätigt. Das BSG führt aus, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Home-Office) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Home-Office diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.