DGB-Positionierung zur anteiligen Urlaubskürzung aufgrund von Kurzarbeit

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Das BAG hat mit Urteil vom 30. November 2021 (2 AZR 225/21) entschieden, dass Urlaub beim Vorliegen von Kurzarbeit anteilig gekürzt werden kann. Gemeinsam mit der BDA teilen wir diese Auffassung. Die Urteilsgründe werden im ersten Quartal dieses Jahres erwartet.

Der DGB hat sich – erwartungsgemäß – kritisch positioniert. Dessen Position können Sie abrufen unter diesem Link. Der DGB hält eine entsprechende Kürzung für nicht zulässig. Der BDA wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass Betriebsräte aufgefordert worden sein sollen, auf Grundlage dieser Rechtsauffassung Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit zu blockieren, es sei denn, der Arbeitgeber verzichte auf die anteilige Kürzung.

Das Urteil des BAG bestätigt die Auffassung des EuGH zur Auslegung des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. Eine Urlaubskürzung ist aufgrund der europäischen wie der deutschen Rechtslage für Zeiten, in denen Arbeitszeit durch vollständige Kurzarbeit ausfällt, möglich.

Sollten Betriebsräte hier die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit – gerade vor dem Hintergrund der pandemischen Lage – verhindern wollen, handelt es sich um eine unzulässige Koppelung aufgrund sachfremder Erwägungen. Die Kürzung von Urlaub steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Einsatz von Kurzarbeit zur Vermeidung der betriebsbedingten Beendigung von Arbeitsverhältnissen.