Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 1 AZR 33/24
Ein Arbeitgeber ist einem aktuellen BAG-Urteil nach nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann der Entscheidung zur Folge nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor.
Die Parteien streiten über Zugangsrechte der Gewerkschaft zu den digitalen Kommunikationswegen des Betriebes. Die Mitarbeiter der Beklagten kommunizieren betriebsintern zum großen Teil elektronisch und können nach den bestehenden Betriebsvereinbarungen bis zu 40 % ihrer Arbeitszeit mobil oder im Homeoffice arbeiten. Hierzu sind die Mitarbeiter sowohl mit mobilen Endgeräten als auch mit persönlichen E-Mailadressen ausgestattet. Letztere können nur von der Beklagten Arbeitgeberin generiert werden. Die Mitarbeiter haben darüber hinaus Zugang zum Intranet und einem betriebsinternen Kommunikationstool. Für die Kommunikation über das Programm hat jeder Mitarbeiter unter anderem Zugriff auf Namen, Vornamen und die berufliche E-Mailadresse der anderen Mitarbeiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit ergebe sich ein Recht auf Zugang zu den digitalen Kommunikationswegen. Ihr seien alle aktuellen und künftigen dienstlichen E-Mailadresse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer herauszugeben. Hilfsweise sei ihr eine eigene E-Mailadresse, der alle Beschäftigten des Betriebes zugeordnet sind, sowie vorsorglich Zugang und Berechtigung zur internen E-Mailadressliste zu gewähren. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr Zugang und Nutzung des betriebsinternen Kommunikationsprogramms zu ermöglichen und die Internetseite der Klägerin an prominenter Stelle auf der Intranetseite zu verlinken. Die Notwendigkeit derart ausgestalteter Zugangsrechte zum Zwecke der Mitgliederwerbung und Information ergebe sich aus den im Betrieb üblichen Kommunikationswegen sowie der zunehmenden Digitalisierung.
Die Beklagte ist der Ansicht, für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Betriebsorganisation sei weiterhin auf eine Präsenz der Mitarbeiter angelegt, die Kommunikation erfolge mithin in ihrem Betrieb vor Ort. Gegen digitale Zugangsrechte gebe es darüber hinaus datenschutzrechtliche Bedenken.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann keine Übermittlung der betrieblichen E-Mailadressen verlangen. Zwar gewährleiste Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mailadressen der Arbeitnehmer zum Zwecke der Werbung und Information zu nutzen. Im Hinblick auf die Art und Weise der Ausgestaltung der Koalitionsbestätigungsfreiheit müssen jedoch die kollidierenden Verfassungswerte in Ausgleich gebracht werden. Auf Seiten der Arbeitgeberin seien hier die Grundrechte aus Art. 14 und Art. 12 GG zu berücksichtigen. Gewicht komme auch den Grundrechten der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 GRCh zu. Selbiges gelte für den hilfsweisen Klageantrag, der auf die Mitteilung der betrieblichen E-Mailadresse und die Duldung ihrer Verwendung in bestimmten Umfang gerichtet war. Bereits die mit diesem Verlangen verbundenen Belastungen der Beklagten führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit und begründen einzeln betrachtet ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Beklagten vor einer solchen Inanspruchnahme. Dies schließe nicht aus, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mailadresse zu fragen. Auf diese Weise werde der Klägerin unter Ausgleich der grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit eröffnet, das E-Mailsystem der Beklagten zu Werbe- und Informationszwecken zu nutzen. Der Klägerin stehe auch kein Nutzungsrecht im Hinblick auf das konzernweite Kommunikationsnetzwerk zu. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Beklagten stünden außer Verhältnis zu dem durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Klägerin an der mit der Nutzung intendierten Durchführung von Werbemaßnahmen.
Auch der auf die Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielende Klageantrag war unbegründet. Die Klägerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG stützen. Ob sich ein solches Begehren grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.