Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im § 5 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), die zum 01.01.2023 in Kraft treten, sollte in ab diesem Zeitpunkt neu abzuschließende Arbeitsverträge eine Änderung der Regelungen im Arbeitsvertrag zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. An der bislang schon bestehenden Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ändert sich nichts! Diese bleibt unverändert bestehen. Neu ist jedoch, dass der Arbeitnehmer keine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorzulegen braucht. Zumindest gilt dies für Arbeitnehmer, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Privatversicherte und Arbeitnehmer, die sich durch einen Arzt krankschreiben lassen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben, sind nach wie vor verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.
Dementsprechend sollten Ihre Arbeitsverträge, wie bislang auch, die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten und um folgenden Zusatz ergänzt werden:
Nach dem jetzigen Abs. 2 in unseren Musterverträgen folgenden neuen Abs. 3 einfügen:
Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß Abs. 2 gilt nicht, sofern und so lange die beschäftigte Person in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. In diesem Fall ist sie verpflichtet, zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.
In folgenden Fällen bleibt es ausnahmsweise auch im Fall der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bei der Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. 2:
- sofern und solange die beschäftigte Person eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausübt (§ 8 a SGB IV),
- in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt,
- keine abruffähige Fehlzeit vorliegt (beispielsweise Rehabilitationsleistung, Beschäftigungsverbot etc.),
- die Krankmeldung wegen Erkrankung des Kindes erfolgt,
- die Arbeitsunfähigkeit im Auslang eintritt und von einem ausländischen Arzt festgestellt wird.
Die von uns erstellten Arbeitsvertragsmuster werden ebenfalls entsprechend angepasst und stehen in Kürze auch zum Download in unserem Dokumentencenter bereit.
Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse kann ggf. eine Ergänzungsvereinbarung mit entsprechendem Inhalt abgeschlossen werden. Zumindest sollten die Mitarbeiter aber mit einem Rundschreiben darauf hingewiesen werden, dass eine gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2023 in Kraft tritt, die für gesetzlich Versicherte zur Folge hat, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar nach wie vor angezeigt und durch einen Kassenarzt festgestellt werden muss, dass sich aber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Fall erübrigt.
Ein entsprechendes Unterrichtungsschreiben können Sie hier herunterladen und stellen wir Ihnen ebenfalls in unserem Dokumentencenter zur Verfügung.