Mit unserem Rundschreiben Nr. 1 / 2022 hatten wir Sie über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen informiert. Der Bundesrat hat das Gesetz jetzt verabschiedet. Das Gesetz wird am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Damit wird auch die Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Somit soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden. Mit dem Gesetz werden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.
Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2023 ist nach Meinung der BDA richtig und erforderlich. Bis dahin muss dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten. Zusätzlich ist aus Sicht der BDA erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden. Dies gilt z. B. für § 9 BUrlG – hier sollte eine gesetzliche Klarstellung im Einklang mit § 5 Abs. 1a EFZG erfolgen. Auch hierfür wird sich die BDA einsetzen.
Aufgrund verschiedener Meldungen in der Öffentlichkeit u.a. der KBV vom 4. März 2022 teilt die BDA mit, dass sie sich gemeinsam mit allen Beteiligten (GKV SV, BMAS) an das BMG gewandt haben. Das BMG spricht sich eindeutig für eine intensive Weiterführung der Testphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeit aus.
Zu den weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.