Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
Mit einem Beschluss vom 12.02.2019 (1 ABR 37/17) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens bei Streitigkeiten über die Art und Weise der Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss die Einigungsstelle anzurufen sei.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
In dem Unternehmen der Arbeitgeberin war der antragsstellende Gesamtbetriebsrat errichtet sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden. Diesem übermittelte die Arbeitgeberin vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte über die aktuellen Geschäftszahlen. Die Übermittlung erfolgte teils in ausgedruckter Form, teils stellte die Arbeitgeberin Laptops zur Einsicht von umfangreicheren nicht bearbeitungsfähigen Excel-Dateien zur Verfügung.
Der Gesamtbetriebsrat beantragte daraufhin festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die streitgegenständlichen Dateien auf elektronischem Weg als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln und zwar bis zu drei Tage vor den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses.
Der Antrag des Gesamtbetriebsrats blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die Anträge des Gesamtbetriebsrates zwar hinreichend bestimmt, jedoch nicht zulässig seien. Der Zulässigkeit stehe die gesetzlich normierte Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entgegen. So regelt § 109 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses ein besonderes Konfliktlösungsverfahren. Danach entscheidet die Einigungsstelle, wenn hinsichtlich einer Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG nach den Maßgaben des § 109 BetrVG keine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat zustande kommt.
Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle verpflichte Unternehmer und Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) vor Anrufung der Arbeitsgerichte die Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen. § 109 Satz 1 BetrVG erfasse nach seinem Wortlaut nicht nur eine unternehmerische Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wenn eine Auskunft entgegen einem entsprechenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses „nicht“ erteilt wird, sondern auch dann, wenn sie „nicht rechtzeitig“ oder „nur ungenügend“ erteilt wird. Bereits aufgrund des Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 109 BetrVG zuvor die Einigungsstelle anrufen müssen.
Dieses Konfliktlösungsverfahren bezieht sich nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes auch auf die Streitigkeiten über Art und Weise der Erteilung von Auskünften. Dies ergebe sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut. Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen jedoch eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Sinn des Einigungsstellenverfahrens sei es, eine der „internen Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen.