Auch die verlängerte Pilotierungsphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) neigt sich dem Ende zu. Mit Wirkung zum 01.01.2023 startet die obligatorische Nutzung des Verfahrens durch alle Arbeitgeber. In Anbetracht des näher rückenden und verpflichtenden Starts zur Einführung der eAU möchten wir Ihnen auf diesem Weg noch einmal die wesentlichen Informationen zusammenfassen und weiterführende Unterlagen übersenden:
- Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.
- Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
- Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24.00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (zum Beispiel eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU and die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
- Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Fest-stellung möglich sein.
Es gibt Ausnahmen:
Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (zum Beispiel, weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.
Es ist daher sinnvoll die eAU zeitverzögert bei der Krankenkasse abzurufen.
- Wenn der Arbeitnehmer erst ab einer Dauer von länger als 3 Kalendertagen eine AU ausstellen lassen muss, ist der Abruf frühestens ab dem 5. Tag der AU sinnvoll (zeitversetzte Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse).
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, vorzeitig eine AU vorzulegen, ist der Abruf frühestens ab dem 2. Tag sinnvoll (zeitversetzte Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse).
eAU-Bescheinigungen sind abrufbar bei Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Vertrags-arzt/Zahnarzt, bei Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitsunfall und bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus bescheinigt werden. Nicht abrufbar sind derzeit Bescheinigungen von Privatärzten oder bei Erkrankungen im Ausland, bei Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverboten, Erkrankungen des Kindes und im Fall der Wiedereingliederung.
Ergänzend haben wir Ihnen noch einmal die von der BDA entwickelten FAQ zur eAU auf dem aktuellen Bearbeitungsstand beigefügt, die Sie hier herunterladen können.
Zusätzlich leiten wir Ihnen anliegend eine umfangreiche Zusammenstellung der besten Fragen und Antworten weiter, die im Rahmen der Online-Seminare der AOK thematisiert wurden. Sie geht deutlich über den Umfang der FAQ auf der Internetseite zu diesem Thema hinaus und kann somit gegebenenfalls bei der Klärung von Detailfragen hilfreich sein.
Die Zusammenstellung der „Best-of“ der Fragen und Antworten der AOK können Sie hier herunterladen.
Aktuelle Informationen der AOK zur eAU sind ansonsten auch weiterhin unter https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/elektronische-au-bescheinigung/