Finanzgericht Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH)
Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale nicht passiv legitimiert. Er fungiert lediglich als Zahlstelle für den Staat. Zuständig sind die Finanzämter.
Das FG Münster hat am 5. September den Antrag eines Arbeitnehmers auf Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch den Arbeitgeber zurückgewiesen. Der Arbeitgeber sei nicht passiv legitimiert. Er fungiere lediglich als Zahlstelle für den Staat. Zuständig seien daher die Finanzämter.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 legte der Gesetzgeber zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten fest, dass u.a. alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige Anspruch auf eine einmalige EPP haben. Die Summe i. H. v. 300 € sollte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt werden. Der Antragsteller war bei dem beklagten Unternehmen im Jahr 2022 in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Obwohl er durch seine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt war, erhielt er keine EPP.
Aufgrund des Nichterhalts der EPP hat der Antragsteller seinen Arbeitgeber auf Auszahlung der Pauschale in voller Höhe nach §§ 115 ff EStG verklagt. Im Zuge des Klageverfahrens hat der Antragsteller einen Antrag zur Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das FG Münster hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die in der Hauptsache erhobene Klage auf Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber sei unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts sei für die Geltendmachung der Auszahlung der EPP, jedenfalls soweit sie noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt wurde, der Finanzrechtsweg eröffnet. Zwar würde es sich bei der EPP materiell um eine Sozialleistung mit Subventionscharakter handeln, allerdings seien nach § 120 Abs. 1 EStG auf die EPP die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Die EPP sei damit – zumindest rechtstechnisch – als eine Steuervergütung ausgestaltet, ihre Auszahlung betreffe einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO. Im Ergebnis läge eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, die in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit falle. Der Arbeitgeber sei nicht der Schuldner der EPP, weshalb kein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den Arbeitgeber bestehe.
Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der EPP weder eine im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist. Auch werden durch die Auszahlung keine Bruttolohnansprüche der Arbeitnehmer erfüllt, sondern lediglich die durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht, als Zahlstelle für den Staat zu fungieren. Nach § 120 Abs. 1 EstG sei die EPP außerdem rechtstechnisch als Steuervergütung zu behandeln.
Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass eine Steuervergütungsvorschrift den Anspruch eines Steuerschuldners gegen den Steuergläubiger regele, der im vorliegenden Fall auf den Regelungen zur EPP beruhe. Der Arbeitnehmer sei nach § 38 Abs. 2 EStG als Steuerschuldner der Lohnsteuer zu sehen, und er sei auch derjenige, der den Steuertatbestand verwirkliche (§§ 43 AO, 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Somit sei der Arbeitnehmer auch Gläubiger einer etwaigen Vergütung dieser Steuern. Jedoch seien Ansprüche auf Steuervergütung gegenüber dem Finanzamt gelten zu machen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden müsse, solange die EPP noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden sei. Das FG Münster hat eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers abgelehnt. Auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens sei eine solche Klage nicht zulässig.