Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei neuer Krankheit grundsätzlich auf 6 Wochen beschränkt

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Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht jedoch nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

In einem Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie zu verfahren ist, wenn zwei Krankheiten direkt aufeinander folgen und für die zweite Erkrankung erneut eine sogenannte Erstbescheinigung vorgelegt wird. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. In Folge eines psychischen Leidens wurde sie arbeitsunfähig krank. Die folgenden 6 Wochen leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Anschluss hieran unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte als sogenannte „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit für weitere 6 Wochen. In diesem Zeitraum verweigerte jedoch die Beklagte die Entgeltfortzahlung. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hatte die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wies also die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Klägerin kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch für die weiteren 6 Wochen für die zweite Erkrankung zustand. Das BAG merkt an, dass dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen habe, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte. Dies sei im vorliegenden Fall der Klägerin nicht gelungen, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag.