Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, so begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die vom Arbeitgeber allerdings wiederlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
In einem Urteil vom 21.01.2021 (8 AZR 488/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage unterschiedlicher Entgelthöhe bei gleicher Arbeit auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie erhielt im August 2018 von der Arbeitgeberin eine Auskunft nach § 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) aus der unter anderem das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Abteilungsleiter hervorging. Angegeben wurde dieses entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 3 EntgTranspG als „auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median“ des durchschnittlichen monatlichen tariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage (Median-Entgelt). Das Vergleichsentgelt lag sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Arbeitnehmerin. Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin die Firma auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 in Anspruch genommen. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat wies das Landesarbeitsgericht diese ab. Das Landesarbeitsgericht nahm an, es lägen schon keine ausreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe. Auf die Revision der Arbeitnehmerin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Das BAG merkt an, dass mit der seitens des LAG gegebenen Begründung die Klage hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Vielmehr ergebe sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des EntgTranspG liege jedoch in der Angabe des Vergleichsentgeltes als Median-Entgelt durch einen Arbeitgeber zugleich auch die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhalte. Die Klägerin habe gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der Bestimmungen des EntgTranspG erfahren, denn ihr Entgelt sei geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des LAG begründe dieser Umstand zugleich die von der Beklagten wiederlegbare Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechtes erfahren habe. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellung des LAG konnte der Senat jedoch noch nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonforme Auslegung entsprechend wiederlegt hatte.