Entwurf Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Juli 2021

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Der erste Referentenentwurf zur Verlängerung / Änderung der SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung ist vorgelegt. Voraussichtlich soll sie am 23. Juni 2021 im Kabinett beraten werden und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger dann zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Den Referentenentwurf können Sie hier herunterladen.

Von besonderer Bedeutung sind folgende Regelungen:

Es verbleibt bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen. Als Grundlage hierzu können die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger dienen. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Personenkontakte im Betrieb zu minimieren. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen.

Home-Office:
Die Vorschrift im Infektionsschutzgesetz (§ 28 b VII) zur Verpflichtung des Arbeitgebers, Home-Office anzubieten, läuft mit dem 30. Juni 2021 aus. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein derartiges Angebot anzunehmen. Folgeregelungen sind nicht vorgesehen.

Testpflicht im Betrieb:
Auch weiterhin müssen Arbeitgeber Ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zwei Mal wöchentlich kostenfrei einen Test in Bezug auf einen Coronavirus-Nachweis anbieten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung / Genesung vorliegt, können nach der Verordnungsbegründung vom Testangebot ausgenommen werden, im Hinblick auf neue Varianten des Virus (Delta) wird dies aber nicht empfohlen. Auskunftsverpflichtungen der Arbeitnehmer über Impf-/Genesungsstatus enthält der Verordnungsentwurf nicht. Auf eine derartige Verpflichtung haben die Verbände gedrängt, sich beim Verordnungsgeber aber leider nicht durchsetzen können.

Maskenpflicht:
Wenn organisatorische / technische Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht möglich sind, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder wenn die Bedingungen am Arbeitsplatz ein lauteres Sprechen erforderlich machen und daher evtl. verstärkt virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden können, sind medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasenschutz) zur Verfügung zu stellen. Entsprechend muss das betriebliche Hygienekonzept derartigen Bedingungen Rechnung tragen.