Erforderlichkeit der Zustimmung aller Betriebsräte bei Einstellung eines Arbeitnehmers an mehreren Standorten

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Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, der in mehreren Betrieben des Arbeitgebers, die jeweils einen eigenen Betriebsrat gebildet haben, Personalverantwortung für mehrere Mitarbeiter trägt und damit in den Betrieb eingegliedert wird, hat der Arbeitgeber die Zustimmung aller Betriebsräte für die Einstellung einzuholen unabhängig vom arbeitsvertraglich vereinbarten Dienstort.

In einem Beschluss vom 22.10.2019 (1 ABR 13/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Einstellung eines Arbeitnehmers an mehreren Standorten sämtliche Betriebsräte zustimmen müssen. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Arbeitgeberin erbringt in drei Betrieben IT-Dienstleistungen. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Sie stellte einen Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ im Bereich Produktion Groupware ein. Laut des Arbeitsvertrages ist der Dienstort der Betrieb der Arbeitgeberin in M. Der Arbeitnehmer trug die Personalverantwortung sowohl für die in M tätigen Arbeitnehmer als auch für zwei in H tätige Mitarbeiter. Seine Aufgaben nahm er tageweise in M und in H war, wobei er lediglich in M über ein eigenes Büro verfügte. Der für den Betrieb in M gebildete Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, den für den Betrieb in H gebildeten Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin nicht. Daraufhin beantragte der in H gewählte Betriebsrat der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung im Betrieb H aufzuheben, solange keine Zustimmung des Betriebsrates in H vorliege. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das LAG wies die Beschwerde zurück.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Arbeitgeber nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet sei, die Einstellung des Arbeitnehmers in dem Betrieb H aufzuheben, da diese ohne Zustimmung des antragstellenden Betriebsrates erfolgt sei. Nach § 101 Satz 1 BetrVG könne der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchgeführt habe und diese damit betriebsverfassungswidrig sei.

Die Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmer im Betrieb H eingestellt, ohne dass der dort gebildete Betriebsrat zugestimmt habe. Der Arbeitgeber habe in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wie hier der Fall, vor jeder Einstellung den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eine Einstellung liege dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert werde, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen. Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung erfordere aber nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichte. Entscheidend sei vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebes verfolge. Das BAG führt aus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb H eingegliedert und mithin dort auch beschäftigt war. Es komme weder darauf an, wo die „vertraglichen Angelegenheiten“ des Arbeitnehmers abgewickelt würden, noch müsse der betroffene Arbeitnehmer einer Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen Führungskraft unterliegen. Zudem setze die für eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichten müsse oder dort über ein eigenes Büro verfüge.

Eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrates komme nicht in Betracht. Der Gesamtbetriebsrat sei durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Dem Gesamtbetriebsrat könne nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen sein, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine etwaige Einstellung in den Betrieb H betreffe jedoch auch nur diesen Betrieb. Es handele sich daher bei dieser Einstellung um zwei zustimmungspflichtige Maßnahmen jeweils durch den betreffenden Betriebsrat in H und in M.