Erläuterung „fachkundige Leitung“ von Selbsttest in Unternehmen

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Seit dem 10. Mai 2021 können niedersächsische Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testbestätigungen ausstellen, wenn diese einen Selbsttest im Unternehmen gemacht haben (siehe unser Sonderrundschreiben Nr. 23 / 2021 vom 12.05.2021). Diese Bestätigungen können für den Friseurbesuch oder den Einkauf im Einzelhandel oder wo immer ein tagesaktueller Test erforderlich ist, genutzt werden. In den FAQ des Sozialministeriums steht, dass die Selbsttests unter fachkundiger Leitung zu erfolgen haben. Dies hat zu gewissen Irritationen auf Unternehmensebene geführt.

Unsere Landesvereinigung UVN hat nachfolgende Erläuterung des Sozialministeriums erhalten, bei der nach PoC-Antigentest und nach Selbsttest unterschieden wird. Wir gehen damit davon aus, dass diese Bestimmung bei Selbsttests weit und flexibel auszulegen ist, um die Akzeptanz für Tests zu erhöhen.

Die Erläuterungen des Sozialministeriums lauten wie folgt:

„Der Arbeitgeber darf Personen mit dem Anwenden von sog. PoC-Antigentests beauftragen, welche über die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind. Dies ergibt sich aus den Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 4 Absatz 5 i.V. m. Absatz 2 MPBetreibV). Es liegt in der Verantwortung des Betreibers der PoC-Antigen-Tests, unter Berücksichtigung der Gebrauchsinformationen des jeweiligen Tests konkret mit Blick auf das zur Verfügung stehende Personal zu prüfen, wer in der Lage ist, den betreffenden Test nach einer entsprechenden Einweisung/Schulung durchzuführen. Eine solche Einweisung oder Schulung kann durch geeignetes medizinisches Personal, z.B. auch durch den Betriebsarzt, erfolgen.

Wird dagegen ein Test zur Eigenanwendung, also ein sogenannter Selbsttest, angeboten, so kann dieser von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unter Aufsicht durchgeführt werden. Aufsicht führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Personal. Auch hier trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass für die Aufsicht nur geeignetes Personal, welches über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, eingesetzt wird. Das für die Aufgabe abgestellte Personal des Betriebes muss eine hinreichende Qualifikation besitzen, um die korrekte Durchführung des Selbsttests beurteilen und bestätigen zu können. Dies gilt auch für das Personal, das berechtigt ist, die Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durchzuführen. Unter Aufsicht bedeutet, dass bestätigt werden kann, dass ein geeigneter Test verwendet wurde, der Test und die Diagnostik nach der Anweisung augenscheinlich korrekt durchgeführt, das Ergebnis korrekt abgelesen sowie festgehalten und eine korrekte Bescheinigung für die Testperson ausgestellt wird. Die Bescheinigung dient auch dem Nachweis, dass die dort genannte Person den Test selbst durchgeführt hat.“