Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weitere aktuelle Entwicklungen in der Corona-Virus Pandemie, Stand 20.05.2020

Corona

1. Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verlängerung für Mai 

Die BDA hatte sich dafür eingesetzt, dass eine Verlängerung der Stundungsbedingungen um weitere zwei Monate erfolgt. Sie konnte auch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund dafür gewinnen, sich gegenüber dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundesgesundheitsministerium dafür auszusprechen.

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, das Sie hier herunterladen können, werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt.

Das entsprechende Muster können Sie hier herunterladen.

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (siehe GKV-Rundschreiben, S. 4).

Des Weiteren wird in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.

 2. Bundestag verabschiedet „Sozialschutz-Paket II“

Der Bundestag hat am 14. Mai das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II, BT-Drs. 19/18966) mit einigen Änderungen (BT-Drs. 19/19204) beschlossen. Der Haushaltsausschuss hatte außerdem einen Bericht zur Finanzierbarkeit des „Sozialschutz-Pakets II“ nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages abgegeben (BT-Drs. 19/19212).

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

• Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 % im jeweiligen Monat. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

• Öffnung der bereits mit dem „Sozialschutz-Paket I“ geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit für alle Branchen und Berufe sowie Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2020.

• Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um drei Monate für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.

Im Bereich des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

Für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten werden Möglichkeiten geschaffen, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.

Leider wurde die Möglichkeit des Bundesarbeitsgerichts gestrichen, nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen zu können. Das hätte Verfahrensabläufe sichergestellt.

Bewertung:

Die pauschalen Anhebungen des Kurzarbeitergelds dienen nicht der gezielten Bekämpfung von Notlagen im Einzelfall, sondern befeuern Erwartungshaltungen an den Sozialstaat, die ihn langfristig finanziell völlig überfordern werden.

Die Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit beseitigt Rechtsunsicherheit.

Die Verlängerung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld wird zu weiteren finanziellen Belastungen der Arbeitslosenversicherung führen. Trotz Befristung bleibt die Gefahr, damit weitere Anspruchshaltungen auch nach der Corona-Krise zu nähren.

Die Neufassungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz sind sinnvoll, um Verfahrensabläufe sicherzustellen und den Justizgewährungsanspruch der Rechtssuchenden während der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten.

Die Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auf fünf Wochen wurde gestrichen. Der Eintritt zügiger Rechtssicherheit in arbeitsgerichtlichen Verfahren bleibt gewährleistet.

3. Ausnahmeregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 31. Mai 2020 (nach jetzigem Stand letztmalig) verlängert

Der G-BA hat am 14. Mai beschlossen, die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bis einschließlich 31. Mai 2020 zu verlängern. Danach gilt weiterhin, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Laut der Pressemitteilung des Gremiums soll es sich bei dieser nun beschlossenen Verlängerung um die letztmalige Verlängerung handeln. Nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage gelte ab dem 1. Juni 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung not-wendig ist. Die Pressemitteilung können Sie hier herunterladen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft.

Bewertung:

Die Festlegung, dass es sich bei dieser Verlängerung um die letzte Verlängerung handeln soll, ist zu begrüßen. Das Zulassen der telefonischen Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war ein Ausnahmeinstrument für die akute Krisen-Situation. Sobald die Voraussetzungen einer solchen Situation nicht mehr vorliegen, muss eine Rückkehr zum Normalzustand erfolgen.

4. Kurzarbeitergeld: Warnung der Bundesagentur für Arbeit vor gefälschten und betrügerischen E-Mails

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen E-Mails, die an Arbeitgeber verschickt werden.

Dabei wird eine E-Mail an Arbeitgeber gesendet, die den Zweck hat, Daten von Arbeitgebern (Betriebsnummer, Namen und Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten) zu erlangen, um mit diesen dann Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die BA versendet keine initialen Mails an Arbeitgeber, mit denen die Beantragung von Kurzarbeitergeld angestoßen werden soll. Arbeitgeber, die Opfer des Phishings geworden sind, sollten – wie die BA – Strafanzeige stellen.

Darüber hinaus warnt die BA vor gefälschten E-Mails mit Schadsoftware. Die entsprechende Presseerklärung der BA können Sie hier herunterladen. In den Mails sind vermeintliche Stellenangebote aus der Jobbörse der BA enthalten. Die Ab-sender nutzen in betrügerischer Absicht die Signatur der BA und stellen in der Betreffzeile einen Bezug zu älteren Stellenangeboten der angeschriebenen Arbeitgeber her. Arbeitgeber sollten auf keinen Fall auf die E-Mail antworten und nicht auf den blau hinterlegten Link der E-Mail klicken, sondern sie umgehend löschen.

5. Datenschutzkonforme Dokumentation zur Umsetzung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus 

Seit dem 11. Mai 2020 gilt für zahlreiche Gewerbebetriebe und Bildungseinrichtungen gemäß der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem CoronaVirus (CoronaVO) eine Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten aller Kundinnen und Kunden bzw. aller Teilnehmenden sowie des Zeitpunkts des Betretens und Verlassens des Betriebs bzw. der Bildungseinrichtung. Es besteht zudem hinsichtlich dieser Daten eine Aufbewahrungspflicht von drei Wochen. Personen, die hiermit nicht einverstanden sind, dürfen nicht bedient, unterrichtet oder geprüft werden. Die Landesdatenschutzbeauftragte hat hierzu Hinweise veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.

Weiterhin finden Sie diverse Muster für die Erfüllung der Informationspflichten während der Corona-Pandemie unter folgendem Link

https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/wirtschaft/corona-kontakdaten-187846.html

 6. Bundesrat beschließt Regelungen zur Virtualisierung der Betriebsratsarbeit im Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verabschiedet.

Teil des Gesetzes sind Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, die eine Virtualisierung der Betriebsratsarbeit ermöglichen. Befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie eine Durchführung von Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen möglich. Dies soll entsprechend auch für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gelten.

Die Regelungen zum Betriebsverfassungsgesetz treten rückwirkend mit Wirkung zum 1. März in Kraft.

7. Zweiter Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer Pandemie

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 13. Mai 2020 mit die Pflegezeitgesetze betreffenden Änderungen beschlossen, die Sie hier herunterladen können. Am letzten Freitag hat es den Bundesrat passiert. Die entsprechenden Änderungsanträge können Sie hier herunterladen.

Am 7. Mai 2020 hatte der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf beraten (BT-Drs. 19/18967). Der Entwurf sah zu diesem Zeitpunkt lediglich einen erleichterten Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt bis zu zehn Tage für die Sicherstellung oder Organisation einer Pflege vor, ohne dass eine akute Arbeitsverhinderung i.S.v. § 2 PflegeZG vorliegen muss.

Durch zwei Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind jetzt kurzfristig weitere Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern mit Pflegeverantwortung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden (s. Anlage). Vorgesehen sind jetzt insbesondere folgende Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:

• Die erleichterten Bedingungen für Pflegeunterstützungsgeld sollen bis zum 30. September für eine Bezugsdauer von insgesamt bis zu 20 Tagen unter Anrechnung eines bereits bezogenen Pflegeunterstützungsgeldes gelten.

• Entsprechend können Arbeitnehmer bis einschließlich 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der CO-VID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.

• Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die (Teil-)Freistellung spätestens am 30. September 2020 endet.

• Bis zur Höchstdauer von 24 Monaten können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Die Familienpflegezeit muss spätestens am 30. September 2020 enden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.

• Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zur Höchstdauer eines Monats vorübergehend unterschritten werden.

• Für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. September 2020 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen. Es ist die Textform zu wahren.

Die Regelungen können zu kurzfristigen Arbeitsausfällen von Mitarbeitern für den Fall einer Pflegeorganisation von bis zu 20 Tagen führen, was in der jetzigen Krise eine zusätzliche betriebliche Belastung bedeuten kann. Im Gegensatz zu den zunächst geplanten Eck-punkten verlangt eine erneute Pflegefreistellung, genauso wie der Verzicht auf das Anschlussgebot aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Das ist ein wichtiger Fortschritt, der erreicht werden konnte.

Über das Inkrafttreten des Gesetzes werden wir Sie unterrichten.

8. BMWi/BMF Dashboard Wirtschaft

Zu Ihrer weiteren Information erhalten Sie das aktuelle Dashboard Wirtschaft des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundesfinanzministeriums, das Sie hier herunterladen können. Das Dashboard enthält eine aktuelle Übersicht zu Förderungen, Kurzarbeit sowie zu diversen wirtschaftlichen Rahmendaten.