Erneute Verlängerung der Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen während der Pandemie bis zum 30. September 2021 verlängert. Der Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 01.Juli 2021 in Kraft getreten.

Danach können Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen weiterhin telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientinnen und Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss des G-BA wird in Kürze auf der Internetseite des Ausschusses veröffentlicht (https://www.g-ba.de/).

Die Pressemitteilung zum Beschluss können Sie hier herunterladen.

Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können.

Einer ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt hingegen kein Beweiswert zu. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.