Zu den neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence – CSDDD), haben jetzt die FDP-Bundesministerien der Justiz und der Finanzen in einem Schreiben vom 1. Februar 2024 dargelegt, dass Sie das TrilogErgebnis zur EU-Lieferkettenrichtlinie nicht mittragen werden und warum sie das TrilogErgebnis zur CSDDD ablehnen.
Das gemeinsame Schreiben der Minister Lindner und Dr. Buschmann können Sie hier herunterladen.
Nachdem am 23. Januar 2023 die technischen Nachverhandlungen am Trilog-Text geendet haben, wird über den Richtlinientext jetzt am 9. Februar 2024 im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) abgestimmt werden.
Das Trilog-Ergebnis können Sie der vierten Spalte des aktualisierten Vier-Spalten-Dokuments der EU entnehmen. Das entsprechende Dokument können Sie in unserer Verbandsgeschäftsstelle abfordern.
Im März muss dann auch noch einmal der Rat der Mitgliedstaaten dem Text zustimmen. Auch hier wird sich Deutschland enthalten. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist es noch nicht sicher, ob und wie viele weitere Mitgliedstaaten neben Deutschland im Rat gegen den Richtlinientext stimmen bzw. sich enthalten werden, sodass eine Ablehnung durch den Rat insgesamt nicht sicher ist.
Der JURI-Ausschuss des EP wird voraussichtlich bei seiner Februar-Sitzung am 13. Februar 2024 über den Text abstimmen. Die letzte mögliche EP-Plenumsabstimmung in dieser Legislaturperiode ist die Woche vom 22. – 24. April 2024.
Der BDI hatte in zahlreichen Gesprächen und Briefen in den letzten Wochen und Monaten, auch zusammen mit den europäischen Schwester- und deutschen Partnerverbänden, mehrfach und nachdrücklich an die Bundesregierung appelliert, sich für die Belange der deutschen Wirtschaft weiter einzusetzen und dem Trilog-Ergebnis in der uns bekannten Form nicht zuzustimmen. Ein wesentlicher Kritikpunkt bleibt weiterhin die Haftungsregelung des Art. 22. Der BDI sowie auch andere deutsche Wirtschaftsverbände haben von Beginn an deutlich gemacht, keinen Haftungstatbestand in die Richtlinie aufzunehmen. Die Einführung einer Haftungsregelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einem hohen Klagerisiko für Unternehmen.
Verschärft wird die Rechtsunsicherheit durch die weiteren, neu aufgenommenen Verfahrensvorschriften (Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren für Schadenersatzansprüche; weite Klagebefugnisse von Geschädigten; Offenlegungspflichten von vertraulichen Informationen). Hinzu kommt, dass auch eine Haftungserleichterung, wie von der Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung aus Dezember 2022 selbst gefordert, nicht im Text erscheint.
Des Weiteren hat die Wirtschaft immer gefordert, die Anwendung der Richtlinie auf die Lieferkette – hier die direkten Zulieferer – zu beschränken. Eine Betrachtung der vollständigen Wertschöpfungskette ist praktisch unmöglich und führt unvermeidbar zu einer Überbürokratisierung nicht nur bei kleinen und mittleren Unternehmen. Zwar ist der Begriff der sog. Aktivitätenkette enger als der ursprünglich vorgesehene Begriff der Wertschöpfungskette. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Beseitigung des Produkts durch Verbraucher aus dem Text ausgenommen wurde. Problematisch bleibt aber, dass auch die gesamten mittelbaren Zulieferer grundsätzlich erfasst werden sowie Tätigkeiten, die von direkten und indirekten Geschäftspartnern indirekt für das Unternehmen getätigt werden.
Was die Pflichten der Unternehmensleitung („director’s duties“) betrifft, so ist die Streichung der Art. 25, 26 gut und folgerichtig. Doch ist in diesem Zusammenhang nun der angepasste Art. 15 Abs. 3 sehr problematisch. Denn dieser weitet Vergütungsregelungen auf alle Unternehmen aus, gleich ob börsennotiert oder nicht, und enthält keine Begrenzung, etwa auf Aufsichtsräte. Darüber hinaus bewerten der BDI viele weitere Punkte als sehr problematisch, so etwa die fehlende Maximalharmonisierung, die strenge Regelung zum öffentlichen Auftragswesen in Art. 24, die weitreichenden Überprüfungsbefugnisse von Behörden in Art. 18, die umsatzbezogenen Sanktionen von mindestens fünf Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens, die erhebliche 3 Stärkung der Position der Stakeholder z. B. in Art. 8 d oder die detaillierten Vorgaben in Art. 15 zur Erstellung eines Klimaplans.