Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein neues FAQ-Papier mit Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Damit sollen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden.
Dieses FAQ-Papier können Sie hier herunterladen.
Insbesondere nimmt das Papier zu folgenden in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen Stellung:
Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs. 1 a IfSG stellt das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch z. B. bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.
Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.
Klargestellt wird, dass bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, ein gesamter Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird. Geklärt ist zudem, dass Zuschüsse – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nicht angerechnet werden, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall nicht übersteigen.
Zur Kürzung der Anspruchsdauer bei Teilzeitbeschäftigten mit einer ungleichen Verteilung der Wochenarbeitszeit hat die BDA in der letzten Zeit aufgrund verschiedener Hinweise aus den Ministerien eine andere Auffassung vertreten. Die BDA hat nochmals um finale Klarstellung gebeten. Über den Fortgang werden wie Sie informieren.
Das FAQ-Papier des BMG ist auch unter folgendem Link abrufbar: