Der Bundestag hat am 17.03.2023 zwei Formulierungshilfen zum Hinweisgeberschutz in erster Lesung beraten.
Die Entwürfe der Formulierungshilfen können hier und hier herunterladen.
Die erste Formulierungshilfe „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ betrifft den Hinweisgeberschutz auf Bundesebene sowie zwischen Privaten und wird als nicht zustimmungspflichtig eingestuft. Er ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem vom Bundestag am 16. Dezember 2022 verabschiedeten Gesetz, dem der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilt hatte.
Der zweite Entwurf mit der Formulierungshilfe „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ betrifft Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst und bedarf der Zustimmung des Bundesrats.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll bereits einen Monat statt – wie im vom Bundestag beschlossenen Gesetz vorgesehen – drei Monate nach Verkündung in Kraft treten. Die Bußgeldvorschrift für die Nichteinrichtung bzw. den Nichtbetrieb einer internen Meldestelle soll dagegen erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Vorläufige Bewertung:
Der jetzt vorliegende neue Entwurf einer Formulierungshilfe zum Hinweisgeberschutzgesetz bedeutet ebenso wie das vom Bundesrat gestoppte Hinweisgeberschutzgesetz erheblich mehr Bürokratie und Kosten gerade für kleine und mittlere Unternehmen. Es ist nicht nachvollzieh-bar, dass sich die Bundesregierung über die Bedenken des Bundesrats hinwegsetzen will und mit einem Verfahrenstrick versucht, das Votum des Bundesrats zu umgehen. Wir plädieren nachdrücklich dafür, dass die Koalitionsfraktionen mit ihrer Mehrheit im Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden und das bereits verabschiedete Gesetz zustimmungsfähig zu machen.