§ 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend hiervon haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich im Monat einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich im Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht und für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind. Ob und in welchem Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde, wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigen Arbeitsplätze aus.
Die Frist für die Anzeige der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie für die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31.03.2022. Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind ausschließlich die mit IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Formulare, die nicht den amtlichen Vordrucken entsprechen, können nicht erfasst und bearbeitet werden.
Neu: Für das Anzeigejahr 2021 ist keine gesonderte Erklärung unterschrieben an die Arbeitsagentur zu übersenden. Nach Anzeigenabgabe wird eine Empfangsbestätigung mit individueller ID-Nummer als Nachweis generiert, die vom Betrieb ausgedruckt oder gespeichert werden kann. Die kostenfreie Software IW-Elan kann unter www.iw-elan.de<download abgerufen werden. Betriebe haben auch die Möglichkeit, die Software als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ zu bestellen.
Zugleich mit der Erstattung der Anzeige aber spätestens bis 31.03.2022 ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt zu überweisen. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31.03.2022 Versäumniszuschläge.