Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. November 2022 entschieden, die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2023 zu verlängern. Der Beschluss ist nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Regelung war bislang bis zum 30. November 2022 befristet.

Den Beschluss können Sie hier herunterladen. Die tragenden Gründe sind hier abrufbar.  

Danach ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, weiterhin für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung möglich. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.  

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ein pandemiebezogenes Ausnahmeinstrument. Es darf nicht durch eine ständige Verlängerung dieser Ausnahme zu einer Verfestigung der telefonischen Krankschreibung und zu einer Abkehr von der persönlichen ärztlichen Untersuchung als Standard für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommen. Die in den Gründen für den Beschluss angeführten Gründe tragen nicht die Verlängerung der Sonderregelung bis Ende März 2022. Das Infektionsgeschehen ist deutlich weniger dynamisch als in den Herbst- und Wintermonaten der vergangenen beiden Jahre. Auch im Bereich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss ein angemessener Weg zum Umgang mit dem veränderten Infektionsgeschehen gefunden werden.