Das Gesetz zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021“ ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz enthält auch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.
Die Änderungen beinhalten u.a. die Klarstellung eines Fragerechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen (§ 36 Abs. 3 IfSG). Zudem kann eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises unabhängig von der sog. Hospitalisierungsinzidenz bereits zum präventiven Infektionsschutz in Betracht kommen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 S. 2 IfSG). Die Änderungen des Infektionsschutzgesetz sind am 15. September 2021 in Kraft getreten.
Das Gesetz können Sie hier herunterladen.