Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches eAU gültig ab 1. Juli 2022 – Anhörung der BDA

Allgemeines, Newsletter

Im Rahmen des „Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ wurde die Pilotierung der eAU bis zum 31.12.2022 verlängert. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Dies hat der GKV-Spitzenverband zum Anlass genommen, die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU – § 109 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 5 SGB IV) zu aktualisieren und dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) zur Genehmigung vorzulegen.

Diese Grundsätze zur eAU können Sie hier herunterladen.

Folgende Änderungen wurde vorgenommen:

  • In Kapitel 2.1 – 2. Spiegelstrich – wurde § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG ergänzt, da bisher nicht abschließend klar dargestellt ist, dass Arbeitnehmende, nachdem sie beim Arzt waren und die AU dann vorliegt, sich beim Arbeitgeber melden müssen, damit eine eAU korrekt abgerufen werden kann. Durch den Verweis auf die Verpflichtung sich beim Arzt vorzustellen, soll eine entsprechende Klarstellung erreicht werden.
  • Die Aufhebung der Diskrepanz, dass die Vorerkrankungen in zwei Rechtsgrundlagen geregelt sind, wurde mit Schreiben des BMAS vom 01.09.2021 angekündigt. Das VE-Verfahren soll auf eine Rechtsgrundlage (§ 107 Abs. 2 SGB IV) zurückgeführt werden. Analog dem EEL Verfahren wurde in den eAU Grundsätzen dieser klarstellende Hinweis ebenfalls aufgenommen.
  • In Kapitel 2.4 wurde eine Präzisierung zum Stornoverfahren aufgenommen, welche bereits in der Verfahrensbeschreibung abgestimmt wurde. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Aktualisierungsregeln für beide Nachrichtentypen gelten.
  • In Kapitel 4.1 wurde zum § 301 Abs. 1 SGB V die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V inkludiert und das Wirksamkeitsdatum aktualisiert. Zudem wurde durch die Aufnahme des § 201 Abs. 2 SGB VII und Streichung des Wortes „Verfahren“ klargestellt, dass nur AU-Zeiträume nicht an die Arbeitgeber gemeldet werden dürfen, welche den Krankenkassen in Papier zugegangen sind und keinem der in § 109 SGB IV genannten gesetzlichen Grundlagen zugeordnet werden können. Hierdurch wird sichergestellt, dass z.B. AU-Zeiten im Ersatzverfahren bei einem Störfall dem Arbeitgeber digitalisiert weitergegeben werden. Die Aussage zu den Zeiten des stationären Reha-Aufenthaltes wurde dahingehend klarstellend angepasst, dass die AU-Zeiten aus Reha Einrichtungen, analog den Krankenhäusern im Rahmen des Entlass Managements ausgestellt und an die Arbeitgeber übermittelt werden, während Zeiträume des stationären Aufenthaltes aktuell von einer Übertragung ausgeschlossen sind.
  • Das Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2022) wurde an die gesetzliche Änderung angepasst.
  • In den Anlagen 1 und 2 der Grundsätze (Feldbeschreibungen) hat der GKV SV zusätzlich die datenschutzkonforme Ausgestaltung umgesetzt und keine optionalen Angaben im Meldeverfahren mehr vorgesehen und somit diese als verpflichtende Angaben (m) definiert. Etwaige Bedingungen, wurden ergänzend jeweils in der Rubrik „Inhalt/Erläuterung“ aufgenommen, indem der Passus „sofern vorhanden“ aufgenommen wurde.