Haftung des Arbeitgebers für geringeres Elterngeld bei verspäteter Lohnzahlung

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Verursacht der Arbeitgeber durch verspätete Lohnzahlung schuldhaft eine geringere Elterngeldauszahlung an den Arbeitnehmer, ist er dem Arbeitnehmer gegenüber zur Erstattung des Differenzbetrages verpflichtet.

In einem Urteil vom 27.04.2020 (12 Sa 716/19) hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Frage der Haftung eines Arbeitgebers für die Zahlung eines geringeren Elterngeldes auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Arbeitgeber hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober bis Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies wiederum führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0,00 € angesetzt wurden. Grund hierfür ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 BEEG Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sogenannte „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass der Klägerin ein geringeres monatliches Elterngeld ausgezahlt wurde. Die hierauf gerichtete Klage der Arbeitnehmerin auf Erstattung der entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg.

Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber die Differenz als Schadensersatzanspruch schuldet. Er befand sich mit dem der Arbeitnehmerin zustehenden Lohn im Verzug und handelte schuldhaft. So hatte die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber eine Kopie des Mutterpasses übergeben und der beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages keine Information über die Schwangerschaft gegeben hatte, entlastete ihn nicht, da die Anfechtung unwirksam war. Allerdings habe auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahrs gesetzt. Sie habe sich nämlich am 11.08.2018, d. h. noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 09.03.2018 eingelassen, nachdem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Das LAG hat jedoch den deutlich größeren Verschuldensanteil beim Arbeitgeber gesehen und verurteilte ihn daher, der Klägerin 70 % des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welche auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteile sich aus der verspäteten Entgeltzahlung in 2018 ergab.

Gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.