Die nach § 36 SGB VI geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch ab dem 1. Januar 2022 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, welches am 19. November 2021 vom Bundesrat verabschiedet worden ist.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt erneut befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Hintergrund:
Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wurde die Hinzuverdienstgrenze um weitere 470 € auf 46.060 € angehoben.