Inflationsausgleichsprämie: BMF veröffentlicht FAQ

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Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt einen FAQ-Katalog zu der Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht.

Unter folgendem Link können Sie die FAQs abrufen: Bundesfinanzministerium – FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz

Das BMF weist darauf hin, dass in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet werden. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a Einkommensteuer-gesetz (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Unter anderem wird der Begünstigungszeitraum der Steuerbefreiung geregelt: Begünstigungszeitraum der Steuerbefreiung (Frage 12): Die Steuerbefreiung einer IAP wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1743) neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25. Oktober 2022, so dass Leistungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden? (Frage 13): Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue“ Leistung des Arbeitgebers. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt, die zeitlich vor dem 25. Oktober 2022 gefasst wird. Selbstverständlich müssen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz vorliegen. Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) zufließen.