Kabinett beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Corona

Am 9. Februar 2021 beschloss das Kabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“). Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen.

Auf folgende Inhalte möchten wir Sie besonders hinweisen:

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro erhöht (vgl. Seiten 3, 4, 11 und 12).

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie verlängert sich bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. Seiten 4 und 12).

Gewährt wird ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro pro Kind. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (vgl. Seiten 3 bis 5, 11 und 13).

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren.

Bewertung der BDA:
Die befristete Verdoppelung des Betrages für den Verlustrücktrag ist ein wichtiger Schritt, der den Unternehmen mehr Liquidität in Anbetracht ihrer krisenbedingten Verluste ermöglicht, ohne neue bürokratische Verfahren aufzubauen. Die Anhebung von 5 auf 10 Mio. Euro ist gleichwohl zu gering. Sie dürfte wohl nur für KMU ausreichen und bereits für Mittelständler nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Viele Unternehmen dürften höhere krisenbedingte Verluste erlitten haben. Die erforderliche Ausweitung des Zeitraums für die Verlustverrechnung wurde ebenfalls nicht vereinbart. Insofern ist der Beschluss unzureichend.

Für die Branche ist die weitere befristete Absenkung der Mehrwertsteuer ein positives Signal. Durch die Verlängerung kann die Maßnahme zur Erholung der Branche beitragen. Allerdings war die Gastronomie nicht als einzige Branche von den Schließungen betroffen. Insofern stellen sich hier Fragen der Steuergerechtigkeit.

Der nochmalige Kinderbonus ist wohl als besondere Unterstützungsleistung für Familien mit Blick auf die Schulschließungen zu verstehen.